Neuwagen-Verkaufsbedingungen
(Kraftfahrzeuge und Anhänger)
rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausge-
nommen sind Gegenforderungen des Käufers
aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbe-
haltungsrecht kann er nur geltend machen,
soweit es auf Ansprüchen aus demselben
Vertragsverhältnis beruht.
Unverbindliche Empfehlung des Verbandes
der Automobilindustrie e. V. (VDA), des Ver-
bandes der Internationalen Kraftfahrzeugher-
steller e.V. (VDIK) und des
Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeugge-
werbe e. V. (ZDK)
IV. Lieferung und Lieferverzug
Stand: 01/2022
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbind-
lich oder unverbindlich vereinbart werden kön-
nen, sind in Textform anzugeben. Lieferfristen
beginnen mit Vertragsabschluss.
I. Vertragsabschluss/Übertragung von
Rechten und Pflichten des Käufers
2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Über-
1
. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens
schreiten eines unverbindlichen Liefertermins
oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Ver-
käufer auffordern, zu liefern. Diese Frist ver-
kürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf
zwei Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Ver-
käufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der
Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
bis drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs
Wochen gebunden. Diese Frist verkürzt sich
auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf 2 Wo-
chen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer
vorhanden sind. Der Kaufvertrag ist abge-
schlossen, wenn der Verkäufer die Annahme
der Bestellung des näher bezeichneten Kauf-
gegenstandes innerhalb der jeweils genannten
Fristen in Textform bestätigt oder die Lieferung
ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet,
den Besteller unverzüglich zu unterrichten,
wenn er die Bestellung nicht annimmt.
Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Ver-
zugsschadens, beschränkt sich dieser bei
leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf
höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag
2
. Übertragungen von Rechten und Pflichten
zurücktreten und/oder Schadensersatz statt
der Leistung verlangen, muss er dem Verkäu-
fer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß
Ziffer 2, Satz 1 oder 2 dieses Abschnitts eine
angemessene Frist zur Lieferung setzen.
des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der
Zustimmung des Verkäufers in Textform.
Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten
Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz
statt der Leistung, beschränkt sich der An-
spruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchs-
tens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist
der Käufer eine juristische Person des öffentli-
chen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sonder-
vermögen oder ein Unternehmer, der bei Ab-
schluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprü-
che statt der Leistung bei leichter Fahrlässig-
keit ausgeschlossen.
Für andere Ansprüche des Käufers gegen den
Verkäufer bedarf es der vorherigen Zustim-
mung des Verkäufers dann nicht, wenn beim
Verkäufer kein schützenswertes Interesse an
einem Abtretungsausschluss besteht oder
berechtigte Belange des Käufers an einer Ab-
tretbarkeit des Rechtes das schützenswerte
Interesse des Verkäufers an einem Abtre-
tungsausschluss überwiegen.
II. Preise
…
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist,
die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet
er mit den vorstehend vereinbarten Haftungs-
begrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht,
wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Liefe-
rung eingetreten wäre.
III. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistun-
gen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes
und Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung zur Zahlung fällig.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine
verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt
der Verkäufer bereits mit Überschreiten des
Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die
Rechte des Käufers bestimmen sich dann
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der
Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegen-
forderung des Käufers unbestritten ist oder ein
2
nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Ab-
schnitts.
vertrages zustehenden Forderungen Eigentum
des Verkäufers.
5
. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungs-
Ist der Käufer eine juristische Person des öf-
fentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der
bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbständigen beruf-
lichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentums-
vorbehalt auch bestehen für Forderungen des
Verkäufers gegen den Käufer aus der laufen-
den Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich
von im Zusammenhang mit dem Kauf zu-
stehenden Forderungen.
ausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für
Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder
vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des
Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters
oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie
bei Verletzung von Leben, Körper oder Ge-
sundheit.
6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder
dessen Lieferanten eintretende Betriebsstö-
rungen, die den Verkäufer ohne eigenes Ver-
schulden vorübergehend daran hindern, den
Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin
oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern,
verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Ab-
schnitts genannten Termine und Fristen um die
Dauer der durch diese Umstände bedingten
Leistungsstörungen. Führen entsprechende
Störungen zu einem Leistungsaufschub von
mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom
Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte
bleiben davon unberührt.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer
zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt
verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit
dem Kaufgegenstand im Zusammenhang ste-
hende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat
und für die übrigen Forderungen aus den lau-
fenden Geschäftsbeziehungen eine angemes-
sene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts
steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbe-
scheinigung Teil II dem Verkäufer zu.
7. Konstruktions- oder Formänderungen, Ab-
weichungen im Farbton sowie Änderungen des
Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben
während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die
Änderungen oder Abweichungen unter Berück-
sichtigung der Interessen des Verkäufers für
den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäu-
fer oder der Hersteller zur Bezeichnung der
Bestellung oder des bestellten Kaufgegen-
standes Zeichen oder Nummern gebraucht,
können allein daraus keine Rechte hergeleitet
werden.
2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und
Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht
vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Ver-
trag zurücktreten und/oder bei schuldhafter
Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz
statt der Leistung verlangen, wenn er dem
Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur
Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Frist-
setzung ist entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen entbehrlich. Hat der Verkäufer
Anspruch auf Schadensersatz statt der Leis-
tung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder
an sich, sind Verkäufer und Käufer sich dar-
über einig, dass der Verkäufer den gewöhnli-
chen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im
Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf
Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich
nach Rücknahme des Kaufgegenstandes ge-
äußert werden kann, wird nach Wahl des Käu-
fers ein öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger, z. B. der Deutschen Auto-
mobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnli-
chen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt
die erforderlichen Kosten der Rücknahme und
Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Ver-
V. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegen-
stand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der
Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Ver-
käufer von seinen gesetzlichen Rechten Ge-
brauch machen. Verlangt der Verkäufer Scha-
densersatz, so beträgt dieser 15 % des Kauf-
preises. Der Schadenersatz ist höher oder
niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer
einen höheren Schaden nachweist oder der
Käufer nachweist, dass ein geringerer oder
überhaupt kein Schaden entstanden ist.
wertungskosten betragen ohne Nachweis 5 %
des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind
höher oder niedriger anzusetzen, wenn der
Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der
Käufer nachweist, dass geringere oder über-
haupt keine Kosten entstanden sind.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Aus-
gleich der dem Verkäufer aufgrund des Kauf-
3
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht,
darf der Käufer über den Kaufgegenstand we-
der verfügen noch Dritten vertraglich eine Nut-
zung einräumen.
5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt
werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der
Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom
Hersteller/Importeur für die Betreuung des
Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben
geltend machen; im letzteren Fall hat der Käu-
fer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu
unterrichten, wenn die erste Mängelbeseiti-
gung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen
von Ansprüchen ist dem Käufer eine Bestäti-
gung über den Eingang der Anzeige in Text-
form auszuhändigen.
VII. Haftung für Sachmängel und Rechts-
mängel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmän-
geln und Rechtsmängeln verjähren entspre-
chend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei
Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist
von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristi-
sche Person des öffentlichen Rechts, ein öf-
fentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer ist, der bei Abschluss des Ver-
trages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines
Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der
Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen
Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Her-
steller/Importeur für die Betreuung des Kauf-
gegenstandes anerkannten dienstbereiten
Betrieb zu wenden.
2
2
. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1, Satz
gilt nicht für Schäden, die auf einer grob
fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von
Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen
Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beru-
hen sowie bei Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit.
c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten
Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Ver-
jährungsfrist des Kaufgegenstandes Sach-
mängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages
geltend machen.
3
. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen
d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Ver-
käufers.
Bestimmungen für einen Schaden aufzukom-
men, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so
haftet der Verkäufer beschränkt:
6. Soweit der Käufer ein Verbraucher im Sinne
von § 13 BGB ist, gelten für Sach- und
Rechtsmängel an Waren mit digitalen Elemen-
ten für die digitalen Elemente nicht die Be-
stimmungen dieses Abschnittes, sondern die
gesetzlichen Regelungen.
Die Haftung besteht nur bei Verletzung ver-
tragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die
der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem
Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durch-
führung des Kaufvertrages überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käu-
fer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Diese Haftung ist auf den bei Vertragsab-
schluss vorhersehbaren typischen Schaden
begrenzt.
VIII. Haftung für sonstige Ansprüche
1. Für sonstige Ansprüche des Käufers, die
nicht in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel
und Rechtsmängel“ geregelt sind, gelten die
gesetzlichen Verjährungsfristen.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung
der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen
und Betriebsangehörigen des Verkäufers für
von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verur-
sachte Schäden.
2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Ab-
schnitt IV. „Lieferung und Lieferverzug“ ab-
schließend geregelt. Für sonstige Schadenser-
satzansprüche gegen den Verkäufer gelten die
Regelungen in Abschnitt VII. „Haftung für
Sachmängel und Rechtsmängel“, Ziffer 3 und
4 entsprechend.
Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und
den vorgenannten Haftungsausschluss gilt
Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
4
. Unabhängig von einem Verschulden des
3. Wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne
von § 13 BGB ist, und Vertragsgegenstand
auch die Bereitstellung digitaler Inhalte oder
digitaler Dienstleistungen ist, wobei das Neu-
fahrzeug seine Funktion auch ohne diese digi-
talen Produkte erfüllen kann, gelten für diese
Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des
Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines
Mangels, aus der Übernahme einer Garantie
oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
4
digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistun-
gen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 327 ff
BGB.
IX. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünfti-
gen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Ge-
richtsstand der Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der
Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeit-
punkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im
Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers
gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als
Gerichtsstand.
X. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreit-
beilegungsgesetz (VSBG)
Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeile-
gungsverfahren vor einer Verbraucherschlich-
tungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen
und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
1
Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen
(Kraftfahrzeuge und Anhänger)
Unverbindliche Empfehlung des Zentralver-
bandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V.
(ZDK)
III. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich
oder unverbindlich vereinbart werden können,
sind in Textform anzugeben. Lieferfristen
beginnen mit Vertragsabschluss.
Stand: 01/2022
2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahr-
zeugen zwei Wochen, nach Überschreiten eines
unverbindlichen Liefertermins oder einer unver-
bindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu
liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt
der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch
auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt
sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des
Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten
Kaufpreises.
I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rech-
ten und Pflichten des Käufers
1
1
. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis
0 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen
gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen,
wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung
des näher bezeichneten Kaufgegenstandes
innerhalb der jeweils genannten Fristen in
Textform bestätigt oder die Lieferung ausführt.
Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller
unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestel-
lung nicht annimmt.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag
zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der
Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach
Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz
1
dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur
Lieferung setzen.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des
Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der
Zustimmung des Verkäufers in Textform.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt
der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei
leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des
vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in
Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten
Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer.
Für andere Ansprüche des Käufers gegen den
Verkäufer bedarf es der vorherigen Zustimmung
des Verkäufers dann nicht, wenn beim Verkäufer
kein schützenswertes Interesse an einem
Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte
Belange des Käufers an einer Abtretbarkeit des
Rechtes das schützenswerte Interesse des
Verkäufers an einem Abtretungsausschluss
überwiegen.
Ausübung
seiner
gewerblichen
oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind
Schadenersatzansprüche bei leichter Fahr-
lässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die
Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit
den
vorstehend
vereinbarten
Haftungs-
begrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn
der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung
eingetreten wäre.
II. Zahlung
1
. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen
4
. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine
sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung
zur Zahlung fällig.
verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der
Verkäufer bereits mit Überschreiten des
Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die
Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach
Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der
Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenfor-
derung des Käufers unbestritten ist oder ein
rechtskräftiger
ausgenommen sind Gegenforderungen des
Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend
machen, soweit es auf Ansprüchen aus
demselben Vertragsverhältnis beruht.
5.
Die
Haftungsbegrenzungen
und
Titel
vorliegt.
Hiervon
Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten
nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des
Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder
seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
6
. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder
dessen Lieferanten eintretende
Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne
2
eigenes Verschulden vorübergehend daran
hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten
Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu
liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses
Abschnitts genannten Termine und Fristen um die
Dauer der durch diese Umstände bedingten
2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und
Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht
vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag
zurücktreten
und/oder
bei
schuldhafter
Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz
statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer
erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung
bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
entbehrlich.
Leistungsstörungen.
Führen
entsprechende
Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr
als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag
zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben
davon unberührt.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf
der Käufer über den Kaufgegenstand weder ver-
fügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung ein-
räumen.
IV. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand
innerhalb von acht Tagen ab Zugang der
Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der
Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen
gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
VI. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel
1. Sofern der Käufer ein Verbraucher im Sinne
von § 13 BGB ist, kann eine Verkürzung der
zweijährigen Verjährungsfrist für Sachmängel und
Rechtsmängel auf nicht weniger als ein Jahr ab
Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer
nur wirksam vereinbart werden, wenn der Käufer
vor Abgabe seiner Vertragserklärung von der
Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in
Kenntnis gesetzt und die Verkürzung im Vertrag
ausdrücklich und gesondert vereinbart wird.
2
. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so
beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der
Schadenersatz ist höher oder niedriger anzuset-
zen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden
nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein
geringerer oder überhaupt kein Schaden
entstanden ist.
V. Eigentumsvorbehalt
Für Sach- und Rechtsmängel an Waren mit
digitalen Elementen gelten für die digitalen
Elemente nicht die Bestimmungen dieses
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich
der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages
Abschnittes,
Regelungen.
sondern
die
gesetzlichen
zustehenden
Verkäufers.
Forderungen
Eigentum
des
2. Ist der Käufer eine juristische Person des
Ist der Käufer eine juristische Person des öffent-
lichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sonder-
vermögen oder ein Unternehmer, der bei Ab-
schluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt
auch bestehen für Forderungen des Verkäufers
öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter
Ausschluss
jeglicher
Sach-
und
Rechtsmängelansprüche.
gegen den Käufer
aus der
laufenden
Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im
Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden
Forderungen.
Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die auf
einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines
gesetzlichen
Vertreters
oder
seines
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum
Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet,
wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegen-
stand im Zusammenhang stehende Forderungen
unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen For-
derungen aus den laufenden Geschäftsbeziehun-
gen eine angemessene Sicherung besteht.
Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung
von Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen
Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen,
der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet
der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung ver-
tragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der
Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt
und Zweck gerade auferlegen will oder deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts
steht
das
Recht
zum
Besitz
der
Zulassungsbescheinigung Teil II dem Verkäufer
zu.
3
Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut
und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei
Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen
Schaden begrenzt.
3. Wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne von
§ 13 BGB ist und Vertragsgegenstand auch die
Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler
Dienstleistungen ist, wobei das Fahrzeug seine
Funktion auch ohne diese digitalen Produkte
erfüllen kann, gelten für diese digitalen Inhalte
oder digitalen Dienstleistungen die gesetzlichen
Vorschriften der §§ 327 ff BGB.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen
durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Dies gilt nicht für Schäden, die auf einer grob
fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von
Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen
Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen
sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit.
VIII. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheck-
forderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der
Sitz des Verkäufers.
4. Unabhängig von einem Verschulden des
Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des
Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines
Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder
eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland ver-
legt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen
des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen
Wohnsitz als Gerichtsstand.
5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt
werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer
beim Verkäufer geltend zu machen. Bei
mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem
Käufer eine Bestätigung über den Eingang der
Anzeige in Textform auszuhändigen.
IX. Außergerichtliche Streitbeilegung
1. Kfz-Schiedsstellen
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines
Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der
Käufer mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers
an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden.
a) Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild
„Meisterbetrieb der Kfz-Innung“ oder das
Basisschild „Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung“,
können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem
Kaufvertrag über gebrauchte Fahrzeuge mit
einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr
als 3,5 t - mit Ausnahme über den Kaufpreis - die
für den Sitz des Verkäufers zuständige Kfz-
Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss
unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes,
spätestens einen Monat nach Ablauf der
Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel
gem. Abschnitt VI. durch Einreichung eines
Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Kfz-
Schiedsstelle erfolgen.
c) Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung
eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf
der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes
Sachmängelansprüche
auf
Grund
des
Kaufvertrages geltend machen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
VII. Haftung für sonstige Ansprüche
1
. Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht
b) Durch die Entscheidung der Kfz- Schiedsstelle
wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel und
Rechtsmängel“ geregelt sind, gelten die
gesetzlichen Verjährungsfristen.
c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die
Verjährung für die Dauer des Verfahrens ge-
hemmt.
2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Ab-
schnitt
abschließend
Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer
gelten die Regelungen in Abschnitt VI. „Haftung
für Sachmängel und Rechtsmängel“, Ziffer 3 und
III
„Lieferung
und
Für
Lieferverzug“
d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet
geregelt.
sonstige
sich
Verfahrensordnung, die den Parteien auf
Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle
ausgehändigt wird.
nach
deren
Geschäfts-
und
4
entsprechend.
4
e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausge-
schlossen, wenn bereits der Rechtsweg be-
schritten ist. Wird der Rechtsweg während eines
Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die
Kfz-Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle
werden Kosten nicht erhoben.
2. Hinweis gemäß § 36
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der
Verkäufer
wird
nicht
an
einem
einer
Streitbeilegungsverfahren
vor
Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des
VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht
verpflichtet.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den
Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile
Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß Ziffer 2
dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur
Lieferung setzen.
Unverbindliche Empfehlung des Zentralver-
bandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V.
(ZDK)
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt
der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei
leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des
vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung seiner gewerblichen oder selbständi-
gen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schaden-
ersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit aus-
geschlossen.
-
Teileverkaufsbedingungen-
Stand: 01/2022
I. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen
sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung
zur Zahlung fällig.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die
Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit
den
vorstehend
vereinbarten
Haftungs-
2
. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der
begrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn
der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung
eingetreten wäre.
Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenfor-
derung des Käufers unbestritten ist oder ein
rechtskräftiger
Titel
vorliegt.
Hiervon
ausgenommen sind Gegenforderungen des
Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend
machen, soweit es auf Ansprüchen aus
demselben Vertragsverhältnis beruht.
4
. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine
verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der
Verkäufer bereits mit Überschreiten des
Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die
Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach
Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
3. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und
Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht
vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag
5
.
Die
Haftungsbegrenzungen
und
Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten
nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des
Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder
seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
zurücktreten
und/oder
bei
schuldhafter
Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz
statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer
erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung
bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
entbehrlich.
6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder des-
sen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen,
die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden
vorübergehend daran hindern, den Kaufgegen-
stand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der
vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Zif-
fern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine
und Fristen um die Dauer der durch diese Um-
stände bedingten Leistungsstörungen. Führen
entsprechende Störungen zu einem Leistungsauf-
schub von mehr als vier Monaten, kann der Käu-
fer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktritts-
rechte bleiben davon unberührt.
II. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich
oder unverbindlich vereinbart werden können,
sind in Textform anzugeben. Lieferfristen
beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann zehn Tage nach Über-
schreiten eines unverbindlichen Liefertermins
oder einer unverbindlichen Lieferfrist den
Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang
der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
III. Abnahme
Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Ver-
zugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter
Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5%
des vereinbarten Kaufpreises.
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand
innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereit-
stellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der
Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen
gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag
zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der
Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach
2
2
. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz auf-
1.a. Sofern der Käufer ein Verbraucher im Sinne
von § 13 BGB ist, kann beim Verkauf gebrauchter
grund eines gesetzlichen Anspruchs, so beträgt
dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz
ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der
Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder
der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder
überhaupt kein Schaden entstanden ist.
Teile
Verjährungsfrist
eine
Verkürzung
für
der
Sachmängel
zweijährigen
und
Rechtsmängel auf nicht weniger als ein Jahr ab
dem Zeitpunkt der Übergabe des
Kaufgegenstandes an den Käufer nur wirksam
vereinbart werden, wenn der Käufer vor Abgabe
seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der
Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt und
die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und
gesondert vereinbart wird.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich
der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages
Für Sach- und Rechtsmängel an Waren mit
digitalen Elementen gelten für die digitalen
Elemente nicht die Bestimmungen dieses
zustehenden
Verkäufers.
Forderungen
Eigentum
des
Abschnittes,
Regelungen.
sondern
die
gesetzlichen
Ist der Käufer eine juristische Person des öffent-
lichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sonder-
vermögen oder ein Unternehmer, der bei Ab-
schluss des Vertrages in Ausübung seiner ge-
werblichen oder selbständigen beruflichen Tätig-
keit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch
bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen
den Käufer aus der laufenden Geschäftsbezie-
hung bis zum Ausgleich von in Zusammenhang
mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
1.b. Wenn der Käufer eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der
bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, verjähren die Ansprüche wegen
Sachmängeln und Rechtsmängeln bei neuen
Fahrzeugteilen in einem Jahr ab dem Zeitpunkt
der Übergabe des Kaufgegenstandes an den
Käufer; bei gebrauchten Fahrzeugteilen ist die
Sachmängelhaftung ausgeschlossen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum
Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet,
wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegen-
stand im Zusammenhang stehende Forderungen
unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen For-
derungen aus den laufenden Geschäftsbeziehun-
gen eine angemessene Sicherung besteht.
2. Sofern eine Verkürzung der Verjährungsfrist mit
einem Verbraucher (siehe Ziffer 1.a.) oder einem
Käufer nach Ziffer 1.b. vereinbart wurde oder die
Verjährung gegenüber einem Käufer nach Ziffer
1
.b.
ausgeschlossen
wurde,
gelten
die
2
. Der Käufer ist berechtigt, den Kaufgegenstand
Verjährungsverkürzungen und der Ausschluss der
Sachmängelhaftung nicht für Schäden, die auf
einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines
im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verar-
beiten und zu veräußern, solange er nicht in Ver-
zug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereig-
nungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterver-
kauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich
gesetzlichen
Vertreters
oder
seines
Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
des
Kaufgegenstandes
entstehenden
Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt
sicherungshalber
Rechnungsbetrages
in
Höhe
Abschnitt
des
I.
3
. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen
gemäß
Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen,
der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet
der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die
der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem
Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder
„
Zahlung“, Ziffer 1 an den Verkäufer ab. Der Ver-
käufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den
Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen
Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese
Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen
werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsver-
pflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
deren
Erfüllung
die
ordnungsgemäße
Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer
regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese
Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss
vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
V. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln
und Rechtsmängeln verjähren entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Verkäufers für von
dem
Zeitpunkt
der
Übergabe
des
Kaufgegenstandes an den Käufer.
3
Ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte
Schäden.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland ver-
legt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen
des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen
Wohnsitz als Gerichtsstand.
Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und
den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2
dieses Abschnitts entsprechend.
4. Unabhängig von einem Verschulden des
Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des
Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines
Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder
eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
VIII. Hinweis gemäß § 36
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
5
. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt
Der
Verkäufer
wird
nicht
an
einem
einer
werden, gilt folgendes:
Streitbeilegungsverfahren
vor
Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des
VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht
verpflichtet.
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der
Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei
mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem
Käufer eine Bestätigung über den Eingang der
Anzeige in Textform auszuhändigen.
b) Ersetzte Teile werden Eigentum des
Verkäufers.
VI. Haftung für sonstige Ansprüche
1. Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht
in Abschnitt V. „Haftung für Sachmängel und
Rechtsmängel“ geregelt sind, gelten die
gesetzlichen Verjährungsfristen.
2
. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in
Abschnitt II. „Lieferung und Lieferverzug“
abschließend geregelt. Für sonstige
Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer
gelten die Regelungen in Abschnitt V. „Haftung für
Sachmängel und Rechtsmängel“, Ziffer 3 und 4
entsprechend.
3
§
. Wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne von
13 BGB ist, und Vertragsgegenstand auch die
Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler
Dienstleistungen ist, wobei das Teil seine
Funktion auch ohne diese digitalen Produkte
erfüllen kann, gelten für diese digitalen Inhalte
oder digitalen Dienstleistungen die gesetzlichen
Vorschriften der §§ 327 ff BGB.
VII. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheck-
forderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der
Sitz des Verkäufers.
Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für
Kostenvoranschläge
(Kfz-Reparaturbedingungen – Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V.
(ZDK))
Kfz-Reparaturbedingungen
Stand: 01/2022
berechnet werden, wenn dies im Einzelfall
vereinbart ist.
Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein
Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den
Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung
verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der
Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des
Auftraggebers überschritten werden.
I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestäti-
gungsschreiben sind die zu erbringenden Lei-
stungen zu bezeichnen und der voraussichtliche
oder verbindliche Fertigstellungstermin anzuge-
ben.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben ent-
halten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoran-
schlag die Umsatzsteuer angegeben werden.
2
. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des
Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer,
Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie
Überführungsfahrten durchzuführen.
III. Fertigstellung
1
. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen
4
. Übertragungen von Rechten und Pflichten des
schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstel-
lungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert
sich der Arbeitsumfang gegenüber dem
ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine
Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer
unverzüglich unter Angabe der Gründe einen
neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
Auftraggebers aus dem Auftrag bedürfen der
Zustimmung des Auftragnehmers in Textform.
Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten
Anspruch des Auftraggebers gegen den
Auftragnehmer.
2
. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche
Für andere Ansprüche des Auftraggebers gegen
den Auftragnehmer bedarf es der vorherigen
Zustimmung des Auftragnehmers dann nicht,
wenn beim Auftragnehmer kein schützenswertes
Interesse an einem Abtretungsausschluss besteht
oder berechtigte Belange des Auftraggebers an
die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum
Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich
zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24
Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftrag-
nehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein
möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den
jeweils hierfür gültigen Bedingungen des
Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu
stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche
Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen
Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat
das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der
einer
Abtretbarkeit
des
Rechtes
das
schützenswerte Interesse des Auftragnehmers an
einem Abtretungsausschluss überwiegen.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kosten-
voranschlag
Fertigstellung
des
Auftragsgegenstandes
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der
unverzüglich zurückzugeben; weitergehender
Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen. Der
Auftragnehmer ist auch für die während des
Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit
der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der
Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung
eingetreten wäre.
Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise,
die bei der Durchführung des Auftrags
voraussichtlich zum Ansatz kommen.
Preisangaben im Auftragsschein können auch
durch Verweisung auf die in Frage kommenden
Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden
Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der
Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung
eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von
Mietwagenkosten den durch die verzögerte
Fertigstellung
ersetzen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche
Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen
Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten
und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen
und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der
Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag
bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner
Abgabe gebunden.
entstandenen
Verdienstausfall
3. Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 2 gelten nicht
für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder
vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des
Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters
oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags
erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber
4
. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungs-
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auf-
traggebers.
termin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstö-
rungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten
kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter
Verzögerungen keine Verpflichtung zum Scha-
densersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung
eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von
Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme
eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist
jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die
Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies
möglich und zumutbar ist.
5
. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss
seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine
Beanstandung seitens des Auftraggebers,
spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung
erfolgen.
Vl. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für
Nebenleistungen sind bei Abnahme des
Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder
Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar
fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach
Meldung der Fertigstellung und Aushändigung
oder Übersendung der Rechnung.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch
den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des
Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart
ist.
2
. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann
2
.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den
der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die
Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten
ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon
ausgenommen sind Gegenforderungen des
Auftraggebers aus demselben Auftrag. Ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend
machen, soweit es auf Ansprüchen aus
demselben Vertragsverhältnis beruht.
Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab
Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändi-
gung oder Übersendung der Rechnung abzuho-
len. Im Falle der Nichtabnahme kann der
Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten
Gebrauch machen.
Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines
Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die
Frist auf 2 Arbeitstage.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auf-
tragserteilung eine angemessene Vorauszahlung
zu verlangen.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer
die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen.
Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen
des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt
werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung
gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Vll. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forde-
rung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht
an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz
gelangten Gegenständen zu.
V. Berechnung des Auftrages
1
. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen
Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen
geltend gemacht werden, soweit sie mit dem
Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
für jede technisch in sich abgeschlossene
Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile
und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zu-
stellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen
diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haf-
tung bei Verschulden bleibt unberührt.
Für
sonstige
Ansprüche
aus
der
Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfand-
recht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsge-
genstand dem Auftraggeber gehört.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen
Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine
Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei
lediglich
aufzuführen sind.
zusätzliche
Arbeiten
besonders
Vlll. Haftung für Sachmängel
1
.
Ansprüche des Auftraggebers wegen
3
.
Die Berechnung des Tauschpreises im
Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab
Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der
Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz
Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm
Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese
bei Abnahme vorbehält.
Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausge-
baute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des
Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es
keinen Schaden aufweist, der die Wieder-
aufbereitung unmöglich macht.
2
. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung
machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der
Auftragnehmer dem Auftraggeber eine
Bestätigung über den Eingang der Anzeige in
Textform aus.
herzustellender oder zu erzeugender beweglicher
Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-
rechtliches
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt,
verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen
Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für
andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in
diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
Sondervermögen
oder
ein
b) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines
Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der
Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des
Auftragnehmers an einen anderen
Kfz-
Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der
Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu
lassen, dass es sich um die Durchführung einer
Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt
und dass diesem ausgebaute Teile während einer
angemessenen Frist zur Verfügung zu halten
sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der
dem Auftraggeber nachweislich entstandenen
Reparaturkosten verpflichtet.
3. Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1
und Ziffer 2, Satz 1 gelten nicht für Schäden, die
auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers,
seines gesetzlichen Vertreters oder seines
Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung
von Leben, Körper oder Gesundheit.
c) Im Falle der Nachbesserung kann der
Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung
eingebauten Teile bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist
Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags
geltend machen.
des
Auftraggegenstandes
4
. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen
Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen,
der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet
der Auftragnehmer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die
der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem
Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder
Ersetzte
Teile
werden
Eigentum
des
Auftragnehmers.
IX. Haftung für sonstige Schäden
deren
Erfüllung
die
ordnungsgemäße
1. Die Haftung für den Verlust von Geld und
Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in
Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
Durchführung des Auftrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen
darf. Diese Haftung ist auf den bei
Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen
Schaden begrenzt.
2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die
nicht in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“
geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen
Verjährungsfrist.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von
ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte
Schäden.
3
. Für Schadensersatzansprüche gegen den
Auftragnehmer gelten die Regelungen in
Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 4
und 5 entsprechend.
Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung und
den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 3
dieses Abschnitts entsprechend.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und
Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des
Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich
der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur
vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
5. Unabhängig von einem Verschulden des
Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des
Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des
Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder
eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
Xl. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
6. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt
werden, gilt folgendes:
Kaufleuten
einschließlich
Wechsel-
und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Ge-
richtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der
gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der
Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland
verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist.
XII. Außergerichtliche Streitbeilegung
1. Kfz-Schiedsstellen
a) Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen
Innung des Kraftfahrzeughandwerks kann der
Auftraggeber bei Streitigkeiten aus diesem
Auftrag (mit Ausnahme von Nutzfahrzeugen mit
einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t) oder -
mit dessen Einverständnis - der Auftragnehmer
die für den Auftragnehmer zuständige Kfz-
Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss
unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes
durch
Einreichung
eines
Schriftsatzes
(Anrufungsschrift) bei der Schiedsstelle erfolgen.
b) Durch die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle
wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die
Verjährung für die Dauer des Verfahrens ge-
hemmt.
d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet
sich
Verfahrensordnung, die den Parteien auf
Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle
ausgehändigt wird.
nach
deren
Geschäfts-
und
e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausge-
schlossen, wenn bereits der Rechtsweg be-
schritten ist. Wird der Rechtsweg während eines
Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die
Kfz-Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle
werden Kosten nicht erhoben.
2. Hinweis gemäß § 36
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Auftragnehmer wird nicht an einem
Streitbeilegungsverfahren
vor
einer
Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des
VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht
verpflichtet.
Swift 1.2 DUALJET HYBRID Club Verbrauchswerte: kombinierter Energieverbrauch 4,4 l/100km; kombinierter Wert der CO₂-Emission: 98 g/km; CO₂-Klasse: C
Swift 1.2 DUALJET HYBRID ALLGRIP Club Verbrauchswerte: kombinierter Energieverbrauch 4,9 l/100 km; kombinierter Wert der CO₂-Emission: 111 g/km; CO₂-Klasse: C
Swift 1.2 DUALJET HYBRID Comfort Verbrauchswerte: kombinierter Energieverbrauch 4,4 l/100km; kombinierter Wert der CO₂-Emission: 99 g/km; CO₂-Klasse: C
Swift 1.2 DUALJET HYBRID CVT Comfort Verbrauchswerte: kombinierter Energieverbrauch 4,7 l/100km; kombinierter Wert der CO₂-Emission: 106 g/km; CO₂-Klasse: C
Swift 1.2 DUALJET HYBRID ALLGRIP Comfort Verbrauchswerte: kombinierter Energieverbrauch 4,9 l/100km; kombinierter Wert der CO₂-Emission: 110 g/km; CO₂-Klasse: C
Swift 1.2 DUALJET HYBRID Comfort+ Verbrauchswerte: kombinierter Energieverbrauch 4,4 l/100km; kombinierter Wert der CO₂-Emission: 99 g/km; CO₂-Klasse: C
Swift 1.2 DUALJET HYBRID CVT Comfort+ Verbrauchswerte: kombinierter Energieverbrauch 4,7 l/100km; kombinierter Wert der CO₂-Emission: 106 g/km; CO₂-Klasse: C
Swift 1.2 DUALJET HYBRID ALLGRIP Comfort+ Verbrauchswerte: kombinierter Energieverbrauch 4,9 l/100km; kombinierter Wert der CO₂-Emission: 110 g/km; CO₂-Klasse: C
Vitara 1.4 BOOSTERJET HYBRID Club Verbrauchswerte: kombinierter Energieverbrauch 5,3 l/100 km; kombinierter Wert der CO₂-Emission: 119 g/km; CO₂-Klasse: D
Vitara 1.4 BOOSTERJET HYBRID Comfort Verbrauchswerte: kombinierter Energieverbrauch 5,3 l/100 km; kombinierter Wert der CO₂-Emission: 119 g/km; CO₂-Klasse: D
Vitara 1.4 BOOSTERJET HYBRID ALLGRIP Comfort Verbrauchswerte: kombinierter Energieverbrauch 5,4 l/100 km; kombinierter Wert der CO₂-Emission: 129 g/km; CO₂-Klasse: D
Vitara 1.5 DUALJET HYBRID AGS Comfort Verbrauchswerte: kombinierter Energieverbrauch 5,0 l/100 km; kombinierter Wert der CO₂-Emission: 113 g/km; CO₂-Klasse: C
Vitara 1.5 DUALJET HYBRID ALLGRIP AGS Comfort Verbrauchswerte: kombinierter Energieverbrauch 5,6 l/100 km; kombinierter Wert der CO₂-Emission: 126 g/km; CO₂-Klasse: D
Vitara 1.4 BOOSTERJET HYBRID Comfort+ Verbrauchswerte: kombinierter Energieverbrauch 5,3 l/100 km; kombinierter Wert der CO₂-Emission: 120 g/km; CO₂-Klasse: D
Vitara 1.4 BOOSTERJET HYBRID ALLGRIP Comfort+ Verbrauchswerte: kombinierter Energieverbrauch 5,4 l/100 km; kombinierter Wert der CO₂-Emission: 128 g/km; CO₂-Klasse: D
Vitara 1.5 DUALJET HYBRID AGS Comfort+ Verbrauchswerte: kombinierter Energieverbrauch 5,0 l/100 km; kombinierter Wert der CO₂-Emission: 114 g/km; CO₂-Klasse: C
Vitara 1.5 DUALJET HYBRID ALLGRIP AGS Comfort+ Verbrauchswerte: kombinierter Energieverbrauch 5,6 l/100 km; kombinierter Wert der CO₂-Emission: 127 g/km; CO₂-Klasse: D
S-Cross 1.4 BOOSTERJET HYBRID Edition Verbrauchswerte: kombinierter Energieverbrauch 5,4 l/100km; kombinierter Wert der CO2-Emission: 121 g/km; CO2-Klasse: D
S-Cross 1.4 BOOSTERJET HYBRID Comfort Verbrauchswerte: kombinierter Energieverbrauch 5,4 l/100 km; kombinierter Wert der CO₂-Emission: 121 g/km; CO₂-Klasse: D
S-Cross 1.4 BOOSTERJET HYBRID ALLGRIP Comfort Verbrauchswerte: kombinierter Energieverbrauch 5,6 l/100 km; kombinierter Wert der CO₂-Emission: 131 g/km; CO₂-Klasse: D
S-Cross 1.5 DUALJET HYBRID AGS Comfort Verbrauchswerte: kombinierter Energieverbrauch 5,1 l/100 km; kombinierter Wert der CO₂-Emission: 116 g/km; CO₂-Klasse: D
S-Cross 1.4 BOOSTERJET HYBRID ALLGRIP Comfort+ Verbrauchswerte: kombinierter Energieverbrauch 5,7 l/100 km; kombinierter Wert der CO₂-Emission: 131 g/km; CO₂-Klasse: D
S-Cross 1.5 DUALJET HYBRID ALLGRIP AGS Comfort+ Verbrauchswerte: kombinierter Energieverbrauch 5,8 l/100 km; kombinierter Wert der CO₂-Emission: 130 g/km; CO₂-Klasse: D
Swace 1.8 HYBRID CVT Comfort+ Verbrauchswerte: kombinierter Energieverbrauch 4,5 l/100km; kombinierter Wert der CO2-Emission: 102 g/km; CO2-Klasse: C
Across 2.5 PLUG-IN HYBRID CVT Comfort+ Verbrauchswerte: gewichtet kombinierter Energieverbrauch: 17,1kWh/100km plus 1,0 l/100 km; gewichtet kombinierter Wert der CO2-Emission: 22 g/km; CO2-Klasse: B; kombinierter Kraftstoffverbrauch bei entladener Batterie: 6,6 l/100km; CO2-Klasse (bei entladener Batterie): E
Abbildungen zeigen Sonderausstattungen.